ALLGEMEINE DIENSTLEISTUNGS-BEDINGUNGEN DER INNODOX GmbH

Präambel

Die INNODOX Technologies Deutschland GmbH (nachfolgend: INNODOX) erbringt Beratungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich der Informations-, Computer- und Softwaretechnologie, insbesondere im Bereich von Dokumentenmanagement- und Enterprise Content Management. Dem Vertragsverhältnis zwischen INNODOX und seinen Vertragspartnern (nachfolgend: Kunden) liegen folgende Bestimmungen zugrunde:

 

§ 1  Allgemeines & Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen (nachfolgend: ADB) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen von INNODOX mit ihren Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als INNODOX ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn INNODOX in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt.

 

(2) Diese ADB gelten zwischen den Parteien in ihrer jeweiligen gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über die Erbringung von Leistungen durch INNODOX, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass INNODOX in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss sowie auch dann, wenn INNODOX in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Leistungen erbringt.

 

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ADB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber INNODOX abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Erklärung des Rücktritts, etc.), bedürfen der Schriftform.

 

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ADB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von INNODOX sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Leistungsbeschreibungen, Dokumentationen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.

 

(2) Die Annahme eines Angebotes von INNODOX kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Inanspruchnahme der Leistungen von INNODOX durch den Kunden erklärt werden.

 

§ 3 Erbringung der Dienstleistungen

(1) INNODOX erbringt für den Kunden unter Beachtung des einzelvertraglichen Auftrages nach dessen Anweisungen sowie in Abstimmung mit diesem, beratende und unterstützende Leistungen, insbesondere aber nicht ausschließlich

 

a)   Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-how;

 

b)   Projektplanung und Projektvorbereitung sowie Projektmanagement;

 

c)    Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;

 

d)   Sondierung des entsprechenden Anbietermarktes und Unterstützung bei der Durchführung der Ausschreibung und der Due Diligence;

 

e)   Unterstützung bei der Erstellung eines Lastenhefts;

 

f)     Unterstützung bei der Prüfung des erstellten Pflichtenhefts hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit;

 

g)   Begleitende Projektüberwachung während der Erstellungsphase hinsichtlich Erfüllung der Anforderungen des Pflichtenhefts und Einhaltung des Zeitplans;

 

h)   Unterstützung bei der Abnahme des Projektgegenstands;

 

i)     Unterstützung beim Betrieb von Datenbank- und Dokumentenmanagementsystemen;

 

j)     Entwicklung und Integration von Softwarelösungen, entsprechend Kundenanforderungen.

 

(2) INNODOX erbringt ihre Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik.

 

(3) INNODOX ist in der Wahl des Leistungsorts wie auch in der Einteilung der Arbeitszeit frei. INNODOX stimmt sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Kunden ab.

 

(4) INNODOX ist berechtigt, für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. INNODOX trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrages, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrages werden, den INNODOX mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die Leistungen von INNODOX durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere INNODOX die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von INNODOX, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Zugang zu den IT-Systemen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die gegebenenfalls notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

 

(2) Der Kunde benennt INNODOX einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle Angelegenheiten die die vertraglichen Leistungen von INNODOX betreffenden. Diese sind von dem Kunden in die Lage zu versetzen, alle die die Leistung betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse jeweils erforderlich sind.

 

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann INNODOX aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

 

§ 5 Änderungsverfahren

(1) Der Kunde ist berechtigt, Änderungen der Leistungen von INNODOX zu verlangen.

 

(2) INNODOX wird das Änderungsverlangen zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist INNODOX berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt INNODOX dies dem Kunden mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot.

 

(3) Leistungsänderungen sind in schriftlicher und/oder elektronischer Form zu dokumentieren. Solange keine derartig dokumentierte Leistungsänderung vorliegt, wird INNODOX seine Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.

 

§ 6 Vergütung & Zahlungsbedingungen

(1) INNODOX erhält für seine Tätigkeit eine einzelvertraglich zu bestimmende Vergütung und hat daneben, sofern nicht abweichend vereinbart, Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, die in Ausübung der Leistung von INNODOX entstehen (u.a. Reisekosten, Spesen, Änderungsverlangen nach § 5).

 

(2) Die Vergütung und der Aufwendungsersatz verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(3) Die Vergütung wie auch der Aufwendungsersatz sind mit Rechnungsstellung fällig und, sofern nicht gesondert anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis und bei Vertragsverhältnissen von über einmonatiger Dauer monatlich. INNODOX ist berechtigt eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlung ist, sofern nicht gesondert anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

 

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Vergütungs-/Aufwendungsersatzanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist INNODOX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag nach § 312 BGB berechtigt, es sei denn vor Ablauf einer gesetzten Frist wird die Gegenleistung erbracht oder eine Sicherheit für diese geleistet.

 

§ 7 Leistungsstörung

(1) Der Kunde hat INNODOX unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung von INNODOX nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung gegenüber INNODOX so detailliert wie möglich zu spezifizieren.

 

(2) Soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung von INNODOX zu vertreten und der Kunde seiner Informationspflicht aus Abs. 1 nachgekommen ist, ist INNODOX berechtigt, die betroffene Leistung innerhalb einer angemessenen Pflicht vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist.

 

§ 8 Rechteeinräumung & Verletzung von Drittrechten

(1) INNODOX bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen (z.B. Marken- und Urheberrechte) gleich welcher Art und gleich ob eingetragen oder nicht, geschützt sind oder geschützt werden können (nachfolgend: Materialien) und INNODOX zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zustehen oder von INNODOX (oder von Dritten im Auftrag) nach Abschluss des jeweiligen Vertrages entwickelt werden (nachfolgend: INNODOX-Material). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.

 

(2) Mit der Übergabe des INNODOX-Materials räumt INNODOX dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, dieses zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrages ergibt.

 

(3) Der Kunde räumt INNODOX ein für den Zeitraum der Vertragsdurchführung beschränktes nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht für alle zum Zweck der Vertragserfüllung notwendigen Materialien ein, für die er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst Rechteinhaber ist oder die von ihm (oder einem Dritten in seinem Auftrag) entwickelt werden ( nachfolgend Kunden-Material). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.

 

(4) Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt INNODOX dem Kunden an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses speziell für den Kunden erstellten Materialien (Vertragsmaterial) ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Recht ein die betreffenden Materialen umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor der vollständigen Bezahlung erhält der Kunde an diesen Materialen nach § 8 Abs. 2 ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, dieses zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrages ergibt.

 

(5) Sollten durch Vertragsmaterialien Rechte Dritter verletzt werden, so gilt Folgendes, es sei denn, INNODOX trifft an den geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen kein Verschulden:

 

(a)  Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten hinsichtlich der Vertragsmaterialien geltend, wird der Kunde INNODOX unverzüglich schriftlich darüber informieren. Der Kunde wird INNODOX soweit wie möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und INNODOX hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen erteilen. Der Kunde wird Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von INNODOX anerkennen. Der Kunde wird INNODOX bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in erforderlichen und zumutbaren Umfang unterstützen.

 

(b)  Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann INNODOX nach seiner Wahl entweder dem Kunden eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Vertragsmaterialen verschaffen oder die betroffenen Vertragsmaterialien so abändern oder ersetzen, dass keine Verletzung der Schutzrechte mehr stattfindet.

 

(6) Die Regelungen des Abs. 5 finden umgekehrt entsprechend Anwendung für den Fall, dass INNODOX wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Kunden-Material oder vom Kunden bereitgestellte Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.

 

§ 9 Haftung

(1) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegendem Paragraphen.

 

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INNODOX beruhen, haftet INNODOX unbeschränkt. Im Rahmen der übrigen Haftungsansprüche haftet INNODOX unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet INNODOX nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig auf die während der Vertragsdauer in jedem Fall zu zahlenden Vergütung beschränkt sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

 

(4) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von INNODOX zu vertretenden Verlust von Daten haftet INNODOX nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich ist bzw. gewesen wäre.

 

(5) Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von INNODOX sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von INNODOX.

 

§ 10 Kündigung

(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonates ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall hat INNODOX einen Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen.

 

(2) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Partei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund anzudrohen. Die vertragsbrüchige Partei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn 

 

(a)  die vertragsbrüchige Partei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

(b)  der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines überwiegenden Teils eines Rechnungsbetrages in Verzug gerät und die Höhe des Betrages für sich betrachtet nicht unerheblich ist;

 

(c)  besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

 

Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Vergütungsregelung gemäß Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

 

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 11 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei oder sonstiger beteiligter Dritter, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, Know-how und aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien bzw. beteiligter Dritter.

 

(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags fort.

 

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

 

(a)  die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

 

(b)  die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser ADB beruht;

 

(c)  die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

 

(4) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind.

(5) Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich welcher Form, ist nur mit schriftlicher Zustimmung von INNODOX zulässig, es sei denn sie dient der Erfüllung des Vertragszwecks.

(6) Personenbezogene Daten unterliegen darüber hinaus dem Datenschutz nach der DSGVO. Einzelheiten zum Datenschutz finden sich in den allgemeinen Datenschutzhinweisen von INNODOX. Diese können in gedruckter und/oder elektronischer Form abgefordert und eingesehen werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese ADB und alle Rechtsbeziehungen zwischen INNODOX und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags-/ Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von INNODOX. INNODOX ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

(3) Der Kunden ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunden nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ADB oder seiner Nachträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.